Dr. Ulrich Größmann   •   Umwelt-Consulting

           

Glossar – Erklärung wichtiger Fachbegriffe

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Kennzahlen

Kennzahlen lassen sich als Zahlen definieren, die quantitativ erfassbare Sachverhalte in konzentrierter Form wiedergeben. Sie können als absolute Zahlen oder Verhältniszahlen auftreten. Absolute Zahlen sind Summen, Differenzen und Mittelwerte. Verhältniszahlen können Gliederungszahlen, Beziehungszahlen oder Indexzahlen sein (vgl. Kennzahlensysteme, Umweltkennzahlen).

Kennzahlensysteme
Ein Kennzahlensystem ist eine Zusammenstellung quantitativ messbarer Variablen, wobei die einzelnen Kennzahlen in einer sachlich sinnvollen Beziehung zueinander stehen, sich ergänzen und auf ein gemeinsames übergeordnetes Ziel ausgerichtet sind. Informationsverluste aufgrund der Notwendigkeit einer Komplexitätsreduktion werden dabei bewusst in Kauf genommen (vgl. Kennzahlen, Umweltkennzahlen).

Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Betriebe, welche nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und einen jährlichen Umsatz erzielen, der nicht höher als 50 Millionen Euro ist oder eine Bilanzsumme aufweisen, die 43 Millionen Euro nicht übersteigt und sich höchstens zu 25 % im Besitz einer oder mehrerer Gesellschaften befinden.

Kontinuierliche Verbesserungsprozess (KVP)
Der kontinuierlicher Verbesserungsprozess ist eine wesentliche Forderung der ISO 9001:2000, der ISO 14001 und von EMAS. Die Managementsysteme sollen mit dem Ziel optimiert werden, Verbesserungen der Qualitäts- bzw. Umweltleistungen zu erzielen. Die wesentlichen Säulen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses sind:

  • die Wirksamkeit und Vollständigkeit des Managementsystems überprüfen und Abweichungen dokumentieren,
  • die Daten aufbereiten und darstellen, so dass Schwachstellen erkannt werden können,
  • Maßnahmen zur Beseitigung der Schwachstellen entwickeln, von der obersten Leitung genehmigen lassen und umsetzen,
  • Dokumentation der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Kooperationsprinzip
Das Kooperationsprinzip ist eine der Grundsätze der staatlichen Umweltpolitik. Das Kooperationsprinzip trägt zur Lösung der Umweltprobleme durch Zusammenarbeit von Staat und Wirtschaft bei. Die Wirtschaft setzt die ökologischen Ziele ohne direkte ordnungsrechtliche Regelung um. Der Staat beschränkt sich darauf, die Realisierung der Ziele zu kontrollieren und sicherzustellen. Dies wird erreicht durch Selbstverpflichtungen der Wirtschaft oder durch Vereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft.

Korrekturmaßnahme
Unter Korrekturmaßnahmen versteht man diejenigen Maßnamen, die geeignet sind die Ursachen erkannter Fehler zu beseitigen. Korrekturmaßnahmen werden ergriffen, um das erneute Auftreten eines Fehlers zu verhindern.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist im Oktober1996 in Kraft getreten. Als die wichtigsten Grundprinzipien des KrW-/AbfG können genannt werden:

  • Übernahme des europäischen Abfallbegriffes (Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 91/156/EWG).
  • Vorgabe einer klaren Zielhierarchie, die durch die sog. Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§ 4) bestimmt wird. Danach sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (stoffliche und energetische Verwertung). Erst an dritter Stelle steht die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen (§ 10).
  • Vorgaben zur stofflichen und energetischen Verwertung (§ 6) und Festlegung von Mindestkriterien (§ 6 Abs. 2) für die energetische Verwertung. Stoffliche und energetische Verwertung sind nun als gleichrangig eingestuft
  • Neuordnung der Pflichtenkreise der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft. So entbindet das KrW-/AbfG Erzeuger von Abfällen zur Verwertung weitgehend von der Pflicht, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen und lässt Überlassungspflichten im wesentlichen nur noch für Abfälle zur Beseitigung zu.
  • Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber; Verursacherprinzip, (§ 22 ff.)
  • Verpflichtung von Abfallerzeugern, Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen als interne Planungsinstrumente aufzustellen (§§ 19 und 20)
  • Zertifizierung und Anerkennung von Entsorgungsfachbetrieben (§ 52)

Lärm
Lärm ist jedes Geräusch, das Menschen stört, gesundheitlich beeinträchtigt, Sachen beschädigt oder sonstige Benachteiligungen verursacht. Lärm kann neben extremen Schäden wie Schwerhörigkeit (Lärmschwerhörigkeit) auch schon in geringeren Maßen gesundheitliche Beeinträchtigungen wie z.B. Schlaflosigkeit oder Nervosität verursachen. Das gängige Maß für die Lärmstärke ist das Dezibel als dB(A), wobei aber eine objektive Bestimmung, ab wann Lärm als störend empfunden wird, nicht möglich ist.

Lokale Agenda 21
In der Agenda 21 wird den Kommunen eine besondere Rolle zugedacht: zukunftsbeständige Entwicklungen können nur durch gemeinsames Handeln der Kommunalverwaltungen im Dialog mit den Bürgern und den örtlichen Organisationen wie der Wirtschaft umgesetzt werden. Die Lokale Agenda 21 ist ein Programm, das als Basis für die Umsetzung dienen soll.

Luftverunreinigungen
Luftverunreinigungen sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe; zu den Dämpfen kann auch Wasserdampf gehören.

MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration)
Der MAK-Wert ist die höchstzulässige Konzentration eines Stoffes (Gas, Dampf, Schwebstoff) in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger Einwirkung (acht Stunden täglich, 40 Stunden in der Woche) im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt.

Managementreview (Bewertung durch die oberste Leitung)
Das Managementreview (Bewertung durch die oberste Leitung) ist die regelmäßige Prüfung des Managementsystems durch die Geschäftsleitung zwecks Kontrolle der Wirksamkeit des Systems, Aufzeigen bisheriger Erfolge (Erfüllung der Umweltziele) und Anpassung des Systems auf neue interne Gegebenheiten oder externe Rahmenbedingungen.

Managementvertreter für Umweltschutz (Beauftragter der obersten Leitung)
Der Managementvertreter für Umweltschutz zeichnet für die Strategie des Umweltmanagements im Unternehmen verantwortlich und wirkt in gleicher Weise als Koordinator bei der Lösung umweltrelevanter Themen mit.

NACE
Der "National Accounts in Europe" ist die europäische Gliederung der Wirtschaft in statistische Sektoren bzw. Produktionsbereiche (Classification of economic activities in the European Union, as established by Council Regulation (EEC) No 3037/90 Registration).

Nachhaltigkeit (nachhaltige Entwicklung, sustainable development)
Der Begriff "Nachhaltigkeit" ist ursprünglich in der Forstwirtschaft verwendet worden. Nachhaltige Waldwirtschaft bedeutet, dass die Ressource Holz nur soweit genutzt wird, wie sie nachwächst. Nachhaltigkeit bedeutet in der heutigen Zeit, eine langfristig tragfähige Wirtschaftsweise. Der Begriff steht also für eine Wirtschaftsweise, die nicht streng dem Wachstum verpflichtet ist, sondern ökologisch und sozial verträgliche Strukturen aufbaut und somit langfristig erfolgreich bestehen bleiben kann. Besondere Tragweite kommt der Nachhaltigkeit in den Bereichen Energie, Mobilität, Ernährung und Technologie zu.
Im Hinblick auf die Umweltpolitik wird ein Handeln aller auf die Umwelt wirkenden gesellschaftlichen Gruppen (Produzenten und Konsumenten, öffentliche Institutionen und Privatpersonen) dahingehend angestrebt, dass Umweltprobleme auch langfristig nicht mehr entstehen (vorsorgender Umweltschutz). Die Umweltmedien dürfen nur bis zu einem gewissen Umfang mit Schadstoffen belastet werden, in dem diese ohne substantielle Schädigung bzw. Beeinträchtigung auch wieder abgebaut werden können. Nicht erneuerbare Ressourcen (z.B. fossile Brennstoffe) sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie Ersatz an erneuerbaren Materialien zur Verfügung steht. Für eine Nachhaltigkeit ist es darüber hinaus unerlässlich, bereits eingetretene Umweltschäden zu beseitigen bzw. auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, und so die Lebensgrundlage künftiger Generationen auch weiterhin zu erhalten.

Nicht überwachungsbedürftige Abfälle

Nicht überwachungsbedürftig sind diejenigen Abfälle zur Verwertung, die weder ‚besonders überwachungsbedürftig' noch ‚überwachungsbedürftig' sind, d.h. in keiner der beiden Bestimmungsverordnungen aufgeführt sind (Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV), Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV)).

Naturhaushalt
Boden, Wasser, Luft und lebende Organismen (Naturgüter) sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.

 

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