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Dr. Ulrich Größmann Umwelt-Consulting |
Stellung eines externen Betriebsbeauftragten für UmweltschutzDen gesetzlichen Vorschriften liegt zwar in erster Linie die Vorstellung zugrunde, dass der Betriebsbeauftragten für Umweltschutz (Umweltschutzbeauftragter) ein angestellter Arbeitnehmer eines Unternehmens sein sollte. Gleichwohl wird in den der Bestellpflicht zugrundeliegenden Gesetzen immer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung externer Beauftragter ebenfalls möglich ist. In der Praxis ist es für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) oftmals die einzige Möglichkeit, der Bestellpflicht mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand zu genügen. Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten (z.B. für Abfall, Gewässerschutz, Immissionsschutz oft zusammenfassend als Umweltschutzbeauftragter bezeichnet) basiert u.a. auf den Anforderungen gemäß §§ 54 ff. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG), den §§ 21a ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den §§ 53 ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Für viele kleine und mittelständische Unternehmen kommt i.d.R. nur die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) in Frage. Die immer aufwändiger werdenden Aufgaben eines Betriebsbeauftragten sind häufig von Mitarbeitern zusätzlich zu ihren normalen betrieblichen Tätigkeiten (d.h. "nebenbei") nicht mehr mit dem notwendigen Engagement zu erfüllen. Durch das Einschalten von externen Betriebsbeauftragten können Risiken und zusätzliche Kosten, z.B. für Personaleinstellungen bzw. -freistellungen, vermieden werden. Das Outsourcing dieser Tätigkeiten bietet neben der fach- und sachgerechten Bearbeitung der gesetzlich definierten Aufgaben weitere Vorteile:
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Weitere Details zu den Aufgaben und zur Bestellung eines externen Umweltschutzbeauftragten können wir gerne unverbindlich bei Ihnen im Unternehmen besprechen. Über eine Einladung würde ich mich freuen. |
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